Für die Herstellung und Bezeichnung von Sekt gibt es Vorschriften, die in
allen Ländern
der Europäischen Union Anwendung finden.
Maßgebend ist die Verordnung (EG) 1493/99. Sie regelt insbesondere
die Herstellungsdauer, den Mindestalkoholgehalt sowie die sonstigen wesentlichen
Voraussetzungen, die für die Qualität des Erzeugnisses maßgebend sind.
Die Bezeichnung und Aufmachung sind in den Anhängen der Verordnung geregelt.
So muss auf dem Etikett deutlich die Produktbezeichnung und der Hersteller
stehen.
Wenn darüber hinaus auch der in der Gemeinschaft ansässige Verkäufer mit
dem Sitz der Firma angegeben wird, kann die Angabe des Herstellers chiffriert
erfolgen.
Obligatorisch vorgeschrieben ist auch die Angabe der Geschmacksrichtung.
Dazu kommen das Nennvolumen und der Alkoholgehalt.
Die
Sektflasche
Darüber hinaus wird festgelegt, wie die Sektflasche
auszusehen hat. Die Verordnung regelt, dass Sekt nur in Glasflaschen abgefüllt,
feilgehalten und in den Verkehr gebracht werden darf, die folgendermaßen
verschlossen sind:
Mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem
anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung,
ggf. mit einem Metallblättchen bedeckt, wobei
der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz
oder teilweise mit Folie verkleidet sind.
Mit
mit einem sonstigen geeigneten Verschluss (Schraubverschluss),
wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,2 Litern
handelt.
Flaschengrößen
Gleichfalls vorgeschrieben sind die Flaschengrößen. Sekt wird in Deutschland
in folgenden Größen angeboten:
Inhalt
1/4
Flasche 0,2 Liter >> etwa 2 Gläser
1/2
Flasche 0,375 Liter >> etwa 4 Gläser
1/1
Flasche 0,75 Liter >> etwa 8 Gläser
2/1
Flasche (Magnumflasche) 1,5 Liter >> etwa 16 Gläser
4/1
Flasche (Doppelmagnumflasche) 3,0 Liter >> etwa 32 Gläser
Dosage
Entscheidend für den Süßegrad eines Sektes ist die Versanddosage, der die
Aufgabe zufällt, den nach der zweiten Gärung sehr trockenen Sekt den entsprechenden
Geschmacksvorstellungen anzugleichen.
Zuckergehalt
extra herb / extra brut
0 - 6 g Zucker / Liter
extra trocken / extra dry / extra sec 12 - 20 g Zucker / Liter
naturherb / brut nature
unter 3 g Zucker / Liter (zulässig nur bei Erzeugnissen,
denen nach der Schaumbildung kein Zucker zugesetzt wurde)
herb / brut
bis 15 g Zucker / Liter
trocken / dry / sec 17 - 35 g Zucker / Liter
mild / süß / doux über 50 g Zucker / Liter
Auch
Diabetiker brauchen auf Sektgenuss nicht zu verzichten.
Für sie stehen entsprechend hergestellte Produkte zur Verfügung.
Die
Sektsteuer
Sekt ist nicht nur beim Verbraucher beliebt, auch der Fiskus schenkt ihm
seit eh und je große Aufmerksamkeit.
Eingeführt wurde die Sektsteuer 1902 zur Finanzierung der Kriegsflotte Kaiser
Wilhelm II. Die Flotte gibt es längst nicht mehr. Die Sektsteuer aber ist
erhalten geblieben.
Heute beträgt die Steuer
1,02 EUR pro 1/1 Flasche.