Walfard-Verfahren, kalt degorgieren, kalt enthefen
Kühlung der in den Trägern des Transporteurs Kopf-nach-unten-stehenden Schaumweinflaschen durch eine Kühlsole von -16 bis -18° C; dadurch Einfrieren des Hefedepots auf dem Verschluß und Hinausschleudern der Hefe als Eispfropfen beim -> Enthefen nach dem Öffnen der Agraffe mit einem Haken. Der Enthefer trägt eine Schutzmanschette gegen Flaschenbruch. Das gleiche Verfahren (Patent Armand Walfard 1884) wird in den Degorgiermaschinen angewendet.
In Deutschland wurde das Walfard-Verfahren 1891 patentiert; bis dahin wurde nur warm degorgiert (franz. à la volée).

Wein
das aus dem Saft frischer Weintrauben (Traubenmost) hergestellte Getränk, das infolge alkoholischer Gärung mindestens 55 g tatsächlichen Alkohol im Liter enthält und dessen Kohlensäuredruck bei 20° C 1 bar (siehe Perlwein) nicht übersteigt. Die alkoholische Gärung kann auf der Traubenmaische und auch nach Zusatz von Zucker und Traubenmost vor sich gegangen sein.
100 kg Traubenmaische (die zerquetschten Beeren) ergeben 65 bis 80 l Traubenmost. Davon sind etwa 60% Vorlauf (erste Pressung), 30% Preßmost (stärkerer Druck) und 10% Scheitermost.
Das vollständige Auspressen der Weintrauben ist untersagt.

Wein aus Drittländern (Drittlandwein)
darf grundsätzlich nicht zu Schaumwein verarbeitet werden.
Ausnahme gilt für Rumänien gemäß VO(EWG) Nr. 1907/85.

dem Wein ähnliche Getränke
bereiten dem Gesetzgeber Schwierigkeiten, weil das alte Wort für den „Obstwein“, lid
(das z. B. noch im Namengeber der Litfaßsäule fortlebt), ausgestorben ist. Obst und Fruchtweine führen daher das Wort „Wein“ als zweiten Bestandteil, ohne Wein im Sinn des Gesetzes zu sein,
und die aus ihnen hergestellten, dem Schaumwein ähnlichen Getränke heißen Obst- oder Fruchtschaumweine ohne Schaumwein zu sein. Lediglich den Gebrauch des Wortes „Sekt“, auch in Verbindung mit anderen Worten, hat der Gesetzgeber untersagt; siehe dem Schaumwein ähnliche Getränke.

Weinbereitung (Schaumweinbereitung)
Gesamtheit der Verrichtungen, die mit der Bereitung und dem Ausbau der Weine verbunden sind; bzw. die Gesamtheit der Maßnahmen und Arbeitsvorgänge, durch die - als Zweig eines Veredelungsgewerbes - Schaumwein oder Sekt aus dem Ausgangsprodukt Wein in Schaumwein- oder Sektkellereien geschaffen wird (auch Schaumwein- oder Sektherstellung, -produktion, -erzeugung).

Weinfach, Weinwirtschaft
zusammenfassender Ausdruck für die Zweige des Weinbaus und der Weinherstellung (einschließlich der Zulieferungsindustrien) und den Handel mit Wein.
Entsprechend werden Schaumweinbereitung und Schaumweinhandel seit alters als Sektfach, Sektwirtschaft (häufiger Sektindustrie) zusammengefaßt.

Weingesetz
Deutsches. Bis 1971 galt das Weingesetz vom 25.07.1930. Durch die Verordnungen
(EG) Nr. 816/70 des Rates vom 28.04.1970 und Nr. 817/70 des Rates vom selben Tage
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L99, S. 1 und 20) ist das Weinrecht für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft in wesentlichen Teilen harmonisiert worden. Die Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; doch bleibt dem nationalen Gesetzgeber noch beträchtlicher Raum. Das auf dieser Grundlage erarbeitete „Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein“ (Weingesetz) vom 14.07.1971 ist am 19.07.1971 in Kraft getreten; es galt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl I S.1196). Der Vierte Abschnitt behandelte Schaumwein (§§ 25/26 inländischer, §§ 27/28 ausländischer Schaumwein). Es ist ersetzt durch das Wein G vom 15. Juli 1994 mit der VO zur Durchführung des Wein G vom 9. Mai 1995 (Schaumwein und Sekt in §§ 18, 19 und 23).

weinhaltige Getränke
müssen mindestens 5 g und dürfen höchstens 20% vol Alkohol im Liter haben. Ihr Überdruck an Kohlensäure ist auf 2,5 bar begrenzt; sie können also nicht in die Nähe der Schaumweine kommen. Wenn sie Angaben wie Kräuterwein oder aromatischer Wein führen, muß ihr Gehalt an Wein, Schaumwein oder Likörwein mindestens 70%, sonst mindestens 50% betragen; im letzten Fall sind sie als weinhaltiges Getränk oder weinhaltiger Aperitif (Wein-Aperitif) zu bezeichnen.
Zur Herstellung inländischer weinhaltiger Getränke dürfen als Ausgangsstoffe nur Wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Grundwein oder Likörwein inländischer oder ausländischer Herstellung verwendet und miteinander verschnitten werden. Bei der Herstellung darf keine Gärung stattgefunden haben. Die weinhaltigen Getränke sind im Gesetz über Wein usw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 Teil II §§ 29ff. geregelt.

weinig
Kennzeichnung von Weinen von schöner Art und genügendem Alkoholgehalt.

Weinimport der Verbandsmitglieder zur Herstellung von Schaumwein und Sekt
-> Wein aus der EG.

Weinkontrolle
Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden sind in jedem Land staatliche Weinprüfer (Weinsachverständige) bestellt; -> § 31 WeinG.

Weinkrankheiten, Schaumweinkrankheiten
Veränderungen in der chemischen Zusammensetzung, im Aussehen und im Geschmack eines Weines oder Schaumweins, hervorgerufen durch Krankheitserreger
(Bitterwerden, Umschlagen, Lindwerden, usw.); -> umgeschlagen.

Weinkunde, Weinlehre, Weinwissenschaft, Önologie
Die Wissenschaft vom Wein. Entsprechend Schaumweinkunde, Sektkunde.

Weinsäure
eine der beiden wichtigsten Säuren des Traubensaftes, Weines und Schaumweins, teilweise an Kalium gebunden.

Weinstein
das saure Kaliumsalz der Weinsäure, ein natürlicher Bestandteil des Weines. Weinstein fällt während der Gärung oder Kälteeinwirkung aus; seine Ausscheidung stellt keine Qualitäts-minderung dar. Weinsteinstabilisierung; siehe Unterkühlung; siehe Kontaktverfahren; -> lonenaustauscher.

Weintrub
Die EG definiert in der VO(EWG) Nr. 822/87 Anh. I Nr. 20 „Weintrub: der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, sowie der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand“; -> Trub.

Werbung mit Medaillen
ist nach Art. 6 der VO(EWG) Nr. 2333/92 nur zulässig, wenn diese von einer offiziellen anerkannten Stelle verliehen worden sind, und nur für die „bestimmte Menge“, auf die sich die Auszeichnung bezieht; -> Auszeichnungen; -> Irreführung.

Wettbewerbsverzerrung
-> Obstschaumwein; -> Schaumweinsteuer.

Winzersekt
entsteht meist durch Lohnherstellung aus weingutseigenen Weinen in traditioneller Flaschengärung: VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 6 (6). Steuerrechtlich ist die Herstellung keine landwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit; denn es handelt sich um die Weiterverarbeitung eines in einer ersten Stufe gewonnenen Produkts (durchgegorener Wein) in einer zweiten Stufe (zweite Gärung, die für Sekt vorgeschrieben ist).

wuchtig
Kennzeichnung eines Schaumweins oder Sektes, der reich an Alkohol, Extrakt und Farbe ist und entsprechend stark auf die Geschmacksnerven wirkt.
Bei fehlender Harmonie: dick.

würzig
sollte Sekt aus Bukettrebsorten sein.