Q.
b. A.-Schaumwein
= Qualitätsschaumwein (Sekt) bestimmter
Anbaugebiete = Qualitätsschaumwein (Sekt) b. A.; ->
Verkehrsbezeichnung.
Q.
b. A.-Wein
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete.
Qualitätsangaben
Auf eine gehobene Qualität darf auf Behältnissen und
deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten
nur bei Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. Qualitätsschaumwein
b. A. (Sekt b. A.) VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 6 Abs. 8) hingewiesen werden.
Dies gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack.
Solche Angaben sind also auch bei Schaumwein zulässig, wenn sie keine
Wertung darstellen.
Begriffe, die auf eine gehobene Qualität hinweisen, sind z. B. fein,
edel, extra; ->
Angaben über Farbe, Geruch und Geschmack. Bei einem Drittlandschaumwein
sind Angaben, die auf eine gehobene Qualität hinweisen, nur zulässig,
wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen denen von
Titel III der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen, also die Voraussetzungen
für Qualitätsschaumwein gegeben sind. Bei importierter Ware
müssen die Angaben in deutscher Sprache angebracht sein; außerdem
kann die Sprache des Ausfuhrlandes benutzt werden;
-> Sprache;
-> Qualitätsschaumwein;
-> Qualitätsschaumwein,
ausländischer
Qualitätskontrolle
amtliche Kontrolle, ob die Bezeichnung Qualitätsschaumwein,
Sekt oder Qualitatsschaumwein b.A., Sekt b.A. gerechtfertigt ist; bei
b.A.-Sekt auch ->
Prüfungsnummer.
Gemäß Art. 4 (2) der VO(EWG) Nr. 2333/92 können zur Qualitätsüberwachung
und -kontrolle auf dem Schaumweinsektor die dafür zuständigen
Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen
Mitgliedstaaten von dem Hersteller oder Verkäufer den Nachweis für
die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben betreffend
die Art,
die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung
oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Bereitung
verwendeten Erzeugnisse verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht
werden, ist die Angabe unzulässig; ->
Hersteller.
Qualitätsschaumwein,
aromatischer
festgelegt durch Art. 18 der VO(EWG) Nr. 2332/92, darf nur aus
bestimmten Bukettrebsorten (darunter z. B. Huxelrebe, alle
Muskatsorten, Scheurebe, Gewürztraminer) hergestellt werden. Er muß
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6% vol, Gesamtalkoholgehalt
von mindestens 10% vol und einen Überdruck von mindestens 3 bar haben.
Nach der VO(EWG) Nr. 2333/92 muß die Etikettierung die Produktdeklaration
aromatischer Qualitätsschaumwein sowie den Namen der
betr. Rebsorte oder die Angabe aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt
enthalten; siehe Verkehrsbezeichnung. Aromatischer Qualitätsschaumwein
und aromatischer Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete dürfen
nur aus einer Cuvée gewonnen werden, die ausschließlich aus
Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost besteht, der aus den
im Verzeichnis im Anhang der VO aufgeführten Rebsorten hergestellt
wurde. Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung
der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt
wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren
erfolgen. Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten (VO(EWG) Nr. 2332/92
Art. 18). Statt der üblichen Angabe mild kann der ->
Zuckergehalt in Gramm je Liter (g/l) angegeben werden.
Da der aromatische Qualitätsschaumwein - Herstellungsdauer nur mindestens
einen Monat - die Bedingungen für Qualitätsschaumwein = Sekt
nicht erfüllt, darf er nicht als Sekt bezeichnet werden.
Qualitätsschaumwein
(Sekt)
(Verordnung (EWG) Nr. 2332/92, Art. 13 ff.) muß mindestens 10°
vorhandenen Alkohol und darf nicht mehr als 185 mg/l gesamte schweflige
Säure enthalten. Die Bestimmungen für die Herstellung von Qualitätsschaumwein
(Sekt) gelten gemäß VO(EWG) Nr. 2332/92 Titel III auch für
Qualitätsschaumwein b.A. (Sekt b.A.). Bei beiden muß die Herstellungsdauer
einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der
Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll,
a) mindestens sechs Monate betragen, wenn diese Gärung im
Großbehälter, und
b) mindestens neun Monate, wenn diese Gärung in der Flasche
stattfindet. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée
Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung
der Cuvée vom Trub (also die Lagerung auf der Hefe) beträgt
mindestens:
a) bei der Methode der Gärung im Großraum (Cuvéefaß)
- 60Tage;
-
30 Tage,
wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet;
b) bei der Methode der Gärung in der Flasche: 90 Tage (Art.
17 der VO(EWG) Nr. 2332/92). Erschwerte Bedingungen gelten für die
Angaben ->
Flaschengärung und ->
Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren (traditionelles
Verfahren). Die erste Angabe kann bei ->
Filtrationsenthefung verwendet werden, wenn die Dauer der Lagerung
auf der -> Hefe (dem
Trub) in der Flasche mindestens 90 Tage beträgt; die
zweite nur bei dem ->
Rüttelverfahren und mindestens neunmonatiger Lagerung in der
Flasche auf dem Trub. Die Lagerzeit auf der Hefe ist bei der Flaschengärung
durch die EG-BezeichnungsVO also zu einem tragenden Element gemacht worden.
Nur Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. -b. A. sind ->
geographische und ->
Jahrgangsangaben gestattet; dafür gelten seit 01.09.1986 die
Bestimmungen der EG-BezeichnungsVO.
Im Prinzip müssen bei ->
geographischen Angaben die verwendeten Trauben zu 100% und bei ->
Jahrgangsangaben zu 85% der Bezeichnung entsprechen (zu Einzelbestimmungen
siehe die betreffenden Artikel); diese Angaben dürfen nur zusätzlich
gebraucht werden. Nur bei Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. -b. A.
darf auf eine gehobene Qualität auf Flaschen, Verpackung, Getränkekarten
und Preislisten hingewiesen werden.
Die Herstellungsdauer von ->
aromatischem Qualitätsschaumwein muß nur mindestens einen
Monat betragen; die Bezeichnung Sekt darf er auch wegen zu
geringen Überdrucks und Alkoholgehalts nicht führen. Qualitätsschaumwein
(Sekt) und Qualitätsschaumwein b.A. (Sekt b.A.) muß, wenn er
abgefüllt ist, bei 20° C in Behältnissen mit einem Rauminhalt
von höchstens 200 Millilitern - das betrifft also vor allem die Viertelflaschen
einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,0 bar, in allen
größeren Behältnissen (z.B. 1/2-, 1/1-, 2/1- und 4/1-Flaschen)
einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen.
Inländischer Qualitatsschaumwein (Sekt) muß durch eine zweite
Gärung entstanden sein (Art. 17 der VO(EWG) Nr. 2332/92 vom 13. Juli
1992).
Qualitätsschaumwein
aus Drittländern (Drittlandschaumwein)
Generell muß bei aus einem Drittland in die EG importierten Schaumwein
anerkannt sein, daß die für seine Herstellung festgelegten
Bedingungen denen der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen bzw. als gleichwertig
anerkannt sind. Die Bezeichnung von Schaumwein aus Staaten außerhalb
des EG-Raums als Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. Qualitätsschaumwein
b.A. (Sekt b.A.) ist nach der VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 6 Abs. 5 nur zulässig,
wenn anerkannt ist, daß die für die Herstellung festgesetzten
Bedingungen denen von Titel III der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
Qualitätsschaumwein
b. A., Sekt b.A. (bestimmter Anbaugebiete)
ist durch die EG-Verordnungen Nr. 2332/92 und Nr. 2333/92 geregelt worden.
Er unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie anderer
-> Qualitätsschaumwein.
Nach der
EG-BezeichnungsVO muß bei Sekt b.A. das Etikett den Namen des bestimmten
Anbaugebiets enthalten, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben
(Vorschrift 100%) geerntet worden sind. Ist die geographische Einheit
kleiner als das b. A., darf ihr Name nur verwendet werden, wenn sie innerhalb
dieses b. A. liegt.
Zu den einzelnen Bestimmungen; siehe Angaben, geographische; siehe Sprache;
siehe Qualitätsschaumwein, siehe Verkehrsbezeichnung.
Die von einer Landesbehörde nach Prüfung erteilte ->
Amtliche Prüfungs-Nr. ( ->
APNr.) steht nur Qualitätsschaumwein/Sekt b. A. zu. Die b. A.-Bezeichnungen
für die entsprechenden Erzeugnisse der anderen EG-Mitgliedstaaten
sind in der VO(EG) Nr. 554/95 Art. 4 festgelegt.
Deutsche Qualitätsschaumweine, die nicht in die b. A.-Kategorie fallen,
haben die Möglichkeit von -> geographischen Angaben. Die Liste
ist aber, um Verwechslungen auszuschließen, sehr restriktiv.
Für Deutschland sind in den Durchführungsbestimmungen Rhein-Mosel,
Mosel und Rhein festgelegt.
Qualitätssteigerung
durch Lagerung ->
Flaschenreifung. Sekt ist ausgereift (= trinkfertig), wenn er die
Kellerei verläßt.
Quirl,
Schaumweinquirl, Sektquirl
kleiner Holz-, Metall- oder Elfenbeinstab, der am Ende eine sternförmige
Halbkugel trägt. Ein abscheuliches Instrument, auch wenn es aus Gold
oder Silber hergestellt wird; denn es macht, indem seine Umdrehungen die
Kohlensäure aus dem Glas vertreiben, die mühevolle Arbeit der
Schaumweinherstellung in Sekunden zunichte.
Wem der Arzt die Kohlensäure verboten hat, der sollte keinen Sekt
bestellen.
Kredenzt man ihm unversehens schäumenden Wein, ist ihm das Quirlen
zu verzeihen.
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