Q. b. A.-Schaumwein
= Qualitätsschaumwein (Sekt) bestimmter Anbaugebiete = Qualitätsschaumwein (Sekt) b. A.; -> Verkehrsbezeichnung.

Q. b. A.-Wein
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete.

Qualitätsangaben
Auf eine gehobene Qualität darf auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur bei Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. Qualitätsschaumwein b. A. (Sekt b. A.) VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 6 Abs. 8) hingewiesen werden. Dies gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack. Solche Angaben sind also auch bei Schaumwein zulässig, wenn sie keine Wertung darstellen.
Begriffe, die auf eine gehobene Qualität hinweisen, sind z. B. fein, edel, extra; -> Angaben über Farbe, Geruch und Geschmack. Bei einem Drittlandschaumwein sind Angaben, die auf eine gehobene Qualität hinweisen, nur zulässig, wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen denen von Titel III der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen, also die Voraussetzungen für Qualitätsschaumwein gegeben sind. Bei importierter Ware müssen die Angaben in deutscher Sprache angebracht sein; außerdem kann die Sprache des Ausfuhrlandes benutzt werden;
-> Sprache; -> Qualitätsschaumwein; -> Qualitätsschaumwein, ausländischer

Qualitätskontrolle
amtliche Kontrolle, ob die Bezeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt oder Qualitatsschaumwein b.A., Sekt b.A. gerechtfertigt ist; bei b.A.-Sekt auch -> Prüfungsnummer.
Gemäß Art. 4 (2) der VO(EWG) Nr. 2333/92 können zur Qualitätsüberwachung und -kontrolle auf dem Schaumweinsektor die dafür zuständigen Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von dem Hersteller oder Verkäufer den Nachweis für die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben betreffend die Art,
die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Bereitung verwendeten Erzeugnisse verlangen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, ist die Angabe unzulässig; -> Hersteller.

Qualitätsschaumwein, aromatischer
festgelegt durch Art. 18 der VO(EWG) Nr. 2332/92, darf nur aus bestimmten „Bukettrebsorten“ (darunter z. B. Huxelrebe, alle Muskatsorten, Scheurebe, Gewürztraminer) hergestellt werden. Er muß einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6% vol, Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10% vol und einen Überdruck von mindestens 3 bar haben. Nach der VO(EWG) Nr. 2333/92 muß die Etikettierung die Produktdeklaration „aromatischer Qualitätsschaumwein“ sowie den Namen der betr. Rebsorte oder die Angabe „aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt“ enthalten; siehe Verkehrsbezeichnung. Aromatischer Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete dürfen nur aus einer Cuvée gewonnen werden, die ausschließlich aus Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost besteht, der aus den im Verzeichnis im Anhang der VO aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen. Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten (VO(EWG) Nr. 2332/92 Art. 18). Statt der üblichen Angabe mild kann der -> Zuckergehalt in Gramm je Liter (g/l) angegeben werden.
Da der aromatische Qualitätsschaumwein - Herstellungsdauer nur mindestens einen Monat - die Bedingungen für Qualitätsschaumwein = Sekt nicht erfüllt, darf er nicht als „Sekt“ bezeichnet werden.

Qualitätsschaumwein (Sekt)
(Verordnung (EWG) Nr. 2332/92, Art. 13 ff.) muß mindestens 10° vorhandenen Alkohol und darf nicht mehr als 185 mg/l gesamte schweflige Säure enthalten. Die Bestimmungen für die Herstellung von Qualitätsschaumwein (Sekt) gelten gemäß VO(EWG) Nr. 2332/92 Titel III auch für Qualitätsschaumwein b.A. (Sekt b.A.). Bei beiden muß die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll,
a) mindestens sechs Monate betragen, wenn diese Gärung im Großbehälter, und
b) mindestens neun Monate, wenn diese Gärung in der Flasche stattfindet. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub (also die Lagerung auf der Hefe) beträgt mindestens:
a) bei der Methode der Gärung im Großraum (Cuvéefaß)
- 60Tage;
- 30 Tage,
wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet;
b) bei der Methode der Gärung in der Flasche: 90 Tage (Art. 17 der VO(EWG) Nr. 2332/92). Erschwerte Bedingungen gelten für die Angaben „-> Flaschengärung“ und „-> Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“ („traditionelles Verfahren“). Die erste Angabe kann bei -> Filtrationsenthefung verwendet werden, wenn die Dauer der Lagerung auf der -> Hefe (dem „Trub“) in der Flasche mindestens 90 Tage beträgt; die zweite nur bei dem -> Rüttelverfahren und mindestens neunmonatiger Lagerung in der Flasche auf dem Trub. Die Lagerzeit auf der Hefe ist bei der Flaschengärung durch die EG-BezeichnungsVO also zu einem tragenden Element gemacht worden. Nur Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. -b. A. sind -> geographische und -> Jahrgangsangaben gestattet; dafür gelten seit 01.09.1986 die Bestimmungen der EG-BezeichnungsVO.
Im Prinzip müssen bei -> geographischen Angaben die verwendeten Trauben zu 100% und bei -> Jahrgangsangaben zu 85% der Bezeichnung entsprechen (zu Einzelbestimmungen siehe die betreffenden Artikel); diese Angaben dürfen nur zusätzlich gebraucht werden. Nur bei Qualitätsschaumwein (Sekt) bzw. -b. A. darf auf eine gehobene Qualität auf Flaschen, Verpackung, Getränkekarten und Preislisten hingewiesen werden.
Die Herstellungsdauer von -> aromatischem Qualitätsschaumwein muß nur mindestens einen Monat betragen; die Bezeichnung „Sekt“ darf er auch wegen zu geringen Überdrucks und Alkoholgehalts nicht führen. Qualitätsschaumwein (Sekt) und Qualitätsschaumwein b.A. (Sekt b.A.) muß, wenn er abgefüllt ist, bei 20° C in Behältnissen mit einem Rauminhalt von höchstens 200 Millilitern - das betrifft also vor allem die Viertelflaschen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,0 bar, in allen größeren Behältnissen (z.B. 1/2-, 1/1-, 2/1- und 4/1-Flaschen) einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen. Inländischer Qualitatsschaumwein (Sekt) muß durch eine zweite Gärung entstanden sein (Art. 17 der VO(EWG) Nr. 2332/92 vom 13. Juli 1992).

Qualitätsschaumwein aus Drittländern (Drittlandschaumwein)
Generell muß bei aus einem Drittland in die EG importierten Schaumwein anerkannt sein, daß die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen denen der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen bzw. als gleichwertig anerkannt sind. Die Bezeichnung von Schaumwein aus Staaten außerhalb des EG-Raums als „Qualitätsschaumwein“ (Sekt) bzw. Qualitätsschaumwein b.A. (Sekt b.A.) ist nach der VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 6 Abs. 5 nur zulässig, wenn anerkannt ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Titel III der VO(EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.

Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b.A. (bestimmter Anbaugebiete)
ist durch die EG-Verordnungen Nr. 2332/92 und Nr. 2333/92 geregelt worden. Er unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie anderer -> Qualitätsschaumwein. Nach der
EG-BezeichnungsVO muß bei Sekt b.A. das Etikett den Namen des bestimmten Anbaugebiets enthalten, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben (Vorschrift 100%) geerntet worden sind. Ist die geographische Einheit kleiner als das b. A., darf ihr Name nur verwendet werden, wenn sie innerhalb dieses b. A. liegt.
Zu den einzelnen Bestimmungen; siehe Angaben, geographische; siehe Sprache; siehe Qualitätsschaumwein, siehe Verkehrsbezeichnung.
Die von einer Landesbehörde nach Prüfung erteilte -> Amtliche Prüfungs-Nr. ( -> APNr.) steht nur Qualitätsschaumwein/Sekt b. A. zu. Die b. A.-Bezeichnungen für die entsprechenden Erzeugnisse der anderen EG-Mitgliedstaaten sind in der VO(EG) Nr. 554/95 Art. 4 festgelegt.
Deutsche Qualitätsschaumweine, die nicht in die b. A.-Kategorie fallen, haben die Möglichkeit von -> geographischen Angaben. Die Liste ist aber, um Verwechslungen auszuschließen, sehr restriktiv.
Für Deutschland sind in den Durchführungsbestimmungen Rhein-Mosel, Mosel und Rhein festgelegt.

Qualitätssteigerung
durch Lagerung -> Flaschenreifung. Sekt ist ausgereift (= trinkfertig), wenn er die Kellerei verläßt.

Quirl, Schaumweinquirl, Sektquirl
kleiner Holz-, Metall- oder Elfenbeinstab, der am Ende eine sternförmige Halbkugel trägt. Ein abscheuliches Instrument, auch wenn es aus Gold oder Silber hergestellt wird; denn es macht, indem seine Umdrehungen die Kohlensäure aus dem Glas vertreiben, die mühevolle Arbeit der Schaumweinherstellung in Sekunden zunichte.
Wem der Arzt die Kohlensäure verboten hat, der sollte keinen Sekt bestellen.
Kredenzt man ihm unversehens schäumenden Wein, ist ihm das Quirlen zu verzeihen.