Lage
Einzellage ist gem. § 10 Abs.
2 des Weingesetzes eine bestimmte Rebfläche oder die Zusammenfassung
solcher Flächen ( ->
Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger
Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen, und die in einer Gemeinde
oder in mehreren benachbarten Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes
gelegen sind.
Lagensekt
muß EGweit zu 100% aus Weinen der angegebenen Weinberglage
hergestellt sein. Die Mitgliedstaaten können den Anteil aus der namengebenden
geographischen Einheit (Lage, Bereich, Ortsbezeichnung) auf 85% festsetzen;
die restlichen 15% müssen jedoch aus dem betreffenden b.A.-Gebiet
stammen (mit Ausnahme der Füll- und Versanddosage). Es gibt auch
die Kombination von Jahrgangs- und Lagensekt. Wenn nur die Lage angegeben
ist, dürfen Weine verschiedener Jahrgänge der gleichen Lage
vermischt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen ->
Angaben, geographische.
Lageraroma,
Lagerbukett
das Ergebnis mikrobiologischer Vorgänge während der
Lagerung alkoholischer Getränke. Sekt verändert sich unter vollem
Kohlensäuredruck zwar langsamer als Wein, entwickelt aber während
seiner Lagerung hochfeine Lagerbukette mit edlem Aroma, weichem und abgerundetem
Geschmack, die schließlich in Altersbukette (->
Firngeschmack) übergehen.
Lagern
planmäßiges Anordnen der Fässer; Setzen von Flaschen
in Stößen; Setzen der Schaumweinflaschen in freien bzw. angelehnten
(spitzen) Stößen, Umsetzen von Schaumweinflaschen durch wiederholtes
Aufsetzen auf Latten während der zweiten Gärung,
um den Inhalt erneut aufzuschlagen.
Lagerung
->
Flaschenreifung.
Lagerzeit
die Herstellungsdauer vom Beginn der Gärung an bis zum Abschluß
der Alterung im Herstellungsbetrieb; für Qualitätsschaumwein
(Sekt) mindestens sechs Monate im Herstellungsbetrieb unter einem Kohlensäureüberdruck
von mindestens 3,5 bar (bezogen auf 20° C) (VO(EWG) Nr. 2332/92 Art.
17 Abs. 1); bzw. neun Monate, um die Angabe ->
Flaschengärung tragen zu dürfen.
Die Angabe Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
oder traditionelles Verfahren setzt voraus, daß der
-> Rohsekt
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate
lang in der Flasche auf seinem Trub gelegen hat. Die EG-BezeichnungsVO
gibt in diesem Fall keine Lagerzeit an. Die Herstellungsdauer
im traditionellen Verfahren gemäß der VO(EWG) Nr. 2332/92 Art.
17 beträgt mindestens neun Monate; sie wird aber aus Qualitätsgründen
regelmäßig nicht unter zwölf Monaten liegen;
-> Hefelager;
-> Herstellungsdauer;
-> Gärung;
-> Flaschengärung.
Lebendig
Kennzeichnung eines frischen, spritzigen, jugendlichen Sektes
mit fruchtiger Säure, die aber nicht stark hervortreten darf, und
ohne Alterserscheinungen.
Leer
Kennzeichnung von Schaumwein, der Körper und Extraktstoffe
verloren hat.
Das kann auch durch Alter geschehen; Steigerung: passé, ->
tot.
Leerraum
in der Flasche; -> Luftkammer
leicht,
nett
Kennzeichnungen für Schaumwein oder Sekt mit kaum hervortretendem
Alkoholgehalt und wenig Körper (->
Extrakt), dessen Bestandteile jedoch harmonieren.
Leichtflasche
-> Flasche.
lieblich
Kennzeichnung eines stärker dosierten Schaumweins oder Sektes,
der gleichwohl nicht schwer sein darf.
Likör
(franz. liqueur)
veraltete - aber in Fachkreisen noch gebrauchte - Bezeichnung für
den Zusatz, der die zweite Gärung in Gang bringt (Tiragelikör),
und den in Wein gelösten Zucker, mit dem der Schaumwein nach vollendeter
zweiter Gärung geschmacklich abgestimmt wird (Dosagelikör);
siehe Abstimmung; siehe Dosage; siehe Fülldosage, siehe Versanddosage.
Der Ausdruck kommt vom lateinischen liquor Flüssigkeit;
im Ausland wurde oder wird vielfach wirklicher Likör oder Weindestillat
zugesetzt.
Lohnversektung
ist nach der VO(EWG) Nr. 2333/92 Art. 5 Abs. 4 und 5 Herstellung.
Die Angabe Hersteller ist nicht erforderlich, wenn der Name
oder die Firma des Herstellers mit einem die Lohnversektung kennzeichnenden
Hinweis angegeben wird.
Luftkammer,
Kammer
freier Raum von etwa 15 ccm unter dem Verschluß von Schaumweinflaschen,
damit die Kohlensäure sich bei Erwärmung ausdehnen kann, ohne
die Flaschen zu sprengen.
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