Imprägnierung
Zusatz von Kohlensäure zu Wein unter Anwendung von Druck, um ihm moussierende Eigenschaft zu geben; das heißt, um Perlwein (niedrigerer Druck) oder Imprägnierschaumwein (Mindestdruck 3 bar) herzustellen. Imprägnierschaumwein ist also die durch Zusatz von Kohlensäure zu Wein hergestellte billigste Form des Schaumweins. Er spielt in Deutschland keine Rolle mehr. Beruht der Kohlensäuregehalt eines Schaumweins ganz oder zum Teil auf einem Kohlensäurezusatz, muß dieser nach dem Weingesetz auf dem Etikett durch die Worte „mit zugesetzter Kohlensäure“ gekennzeichnet werden. Das gilt auch für ausländische imprägnierte Schaumweine (VO(EWG) Nr. 2333/92).
-> Fruchtschaumwein (aus Obst oder Beeren) ist fast immer imprägniert, ohne daß dies deklariert werden muß.

Inhaltsstoffe
von Schaumwein siehe Zusammensetzung.

Inländischer Schaumwein
-> Schaumwein, der in Deutschland hergestellt worden ist. Maßgebend ist nicht die Herkunft der verwendeten Weine, sondern die Herstellung im Geltungsbereich des Weingesetzes.

in this bottle method (engl.)
synonym mit „traditionelle Flaschengärung“.

Ionenaustauscher
Kunstharze, in die stark basische oder saure Träger der Austauschaktivität verankert werden. Anionenaustauscher dienen der Verminderung der Säure (Weinsteinstabilisierung) durch Hydroxylionen, die in sauren Flüssigkeiten (Most oder Wein) gegen die Anionen der Säure ausgetauscht werden. Kationenaustauscher ermöglichen die Entfernung bestimmter Bestandteile, z. B. von Metallionen, aus dem Wein (Weinstabilisierung). Die Anwendung von lonenaustauschern ist nicht mehr zulässig; -> Kontaktverfahren; -> Metaweinsäure.

Irreführung
Bezeichnung und Aufmachung von sowie Werbung für Schaumwein dürfen gemäß Artikel 13
der EG-BezeichnungsVO nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführung der Adressaten hervorzurufen.
Das bezieht sich besonders auf die vorgeschriebenen Angaben, auf die Eigenschaften der Erzeugnisse und auf die Identität und Eigenschaften der beteiligten Personen. Wird mit Marken auf Etikett usw. geworben, so darf die Marke keine geographische Angabe enthalten, die Anlaß zur Verwechslung mit einer tatsächlich existierenden geographischen Angabe geben kann; es sei denn, daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse die zum Ausdruck gebrachte Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.