Imprägnierung
Zusatz von Kohlensäure zu Wein
unter Anwendung von Druck, um ihm moussierende Eigenschaft zu geben; das
heißt, um Perlwein (niedrigerer Druck) oder Imprägnierschaumwein
(Mindestdruck 3 bar) herzustellen. Imprägnierschaumwein ist also die
durch Zusatz von Kohlensäure zu Wein hergestellte billigste Form des
Schaumweins. Er spielt in Deutschland keine Rolle mehr. Beruht der Kohlensäuregehalt
eines Schaumweins ganz oder zum Teil auf einem Kohlensäurezusatz, muß
dieser nach dem Weingesetz auf dem Etikett durch die Worte mit zugesetzter
Kohlensäure gekennzeichnet werden. Das gilt auch für ausländische
imprägnierte Schaumweine (VO(EWG) Nr. 2333/92).
-> Fruchtschaumwein
(aus Obst oder Beeren) ist fast immer imprägniert, ohne daß dies
deklariert werden muß.
Inhaltsstoffe
von Schaumwein siehe Zusammensetzung.
Inländischer
Schaumwein
-> Schaumwein,
der in Deutschland hergestellt worden ist. Maßgebend ist nicht die
Herkunft der verwendeten Weine, sondern die Herstellung im Geltungsbereich
des Weingesetzes.
in
this bottle method (engl.)
synonym mit traditionelle Flaschengärung.
Ionenaustauscher
Kunstharze, in die stark basische oder saure Träger der Austauschaktivität
verankert werden. Anionenaustauscher dienen der Verminderung der Säure
(Weinsteinstabilisierung) durch Hydroxylionen, die in sauren Flüssigkeiten
(Most oder Wein) gegen die Anionen der Säure ausgetauscht werden.
Kationenaustauscher ermöglichen die Entfernung bestimmter Bestandteile,
z. B. von Metallionen, aus dem Wein (Weinstabilisierung). Die Anwendung
von lonenaustauschern ist nicht mehr zulässig; ->
Kontaktverfahren; ->
Metaweinsäure.
Irreführung
Bezeichnung und Aufmachung von sowie Werbung für Schaumwein
dürfen gemäß Artikel 13
der EG-BezeichnungsVO nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen
oder Irreführung der Adressaten hervorzurufen.
Das bezieht sich besonders auf die vorgeschriebenen Angaben, auf die Eigenschaften
der Erzeugnisse und auf die Identität und Eigenschaften der beteiligten
Personen. Wird mit Marken auf Etikett usw. geworben, so darf die Marke
keine geographische Angabe enthalten, die Anlaß zur Verwechslung
mit einer tatsächlich existierenden geographischen Angabe geben kann;
es sei denn, daß die für die Bereitung der Cuvée des
betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse die zum Ausdruck gebrachte
Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
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