abfüllen
->
Füllung.
Abgang
der Geschmackseindruck im hinteren Teil des Gaumens, dessen
Dauer
ein Gütekriterium ist.
abgebaut
Kennzeichnung eines Schaumweins, der seinen Höhepunkt überschritten
hat; ebenso abgelebt - beide Bezeichnungen Zeugnisse dafür, daß
Schaumwein und Sekt auch noch auf der Flasche leben und ihr Leben vollenden;
-> Firne.
abgerundet
->
rund.
abgestandenen
Schaumwein, der in der offenen Flasche seine Spritzigkeit verloren
hatte, konnte man nur noch in der Küche verwenden. Jetzt braucht
es ihn nicht mehr zu geben; denn Kunststoffstopfen, Flaschenverschlüsse
und Kühlschrank halten ihn, solange es durchaus sein muß,
lebendig.
Abreißverschluß
selbsthaftender Flaschenverschluß mit Abreißlasche
aus Aluminium oder Kunststoff, meist zum Verschließen von Kleinflaschen
(0,2 Liter); im Gegensatz zum Kronkorkverschluß ohne Hilfsmittel
zu öffnen.
abstecken
-> aufstecken;
-> Rüttelpult.
Abstimmung
der durch die ->
Versanddosage bewirkte Ausgleich der durch die zweite Gärung
verlorengegangenen natürlichen Süße. Je nach Umfang
der Versanddosage ergeben sich verschiedene ->
Zuckergehalte, die ihre traditionellen Bezeichnungen haben. Die
Bezeichnungen für den ->
Zuckergehalt nach Versanddosage sind im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2332/92 vom 13.07.1992 festgelegt; ->
Zuckergehalt. Die dort in Anführungsstriche gesetzten Benennungen
dürfen von jedem Mitgliedstaat gebraucht werden, sofern sie dort
verständlich sind, wo der Schaumwein zum Verbrauch angeboten wird.
Das ist für den Export wichtig. Der Zuckergehalt muß mit
einer der vorgeschriebenen Bezeichnungen auf dem Etikett angegeben werden.
Sind zwei Bezeichnungen möglich (z. B. trocken und halbtrocken
bei 34 g/l), darf nur eine verwendet werden. Die teils englischen, teils
französischen Bezeichnungen haben sich in Verbindung mit dem Export
eingebürgert.
Die Versanddosage heißt franz. Iiqueur dexpédition.
Darin hat liqueur nichts mit Likör zu tun, sondern
es ist das lat. Iiquor Flüssigkeit, mit der Schaumwein
abgestimmt wird.
Abziehen
bei ->
Filterenthefung die Entleerung unter Gegendruck des Flascheninhalts
in einen Großbehälter.
Acetaldehyd
entsteht als Zwischenprodukt bei einer
->
zweiten Gärung. Es hat Einfluß
auf die Oxydation.
Ärzte
und Sekt:
Der berühmte Chirurg Prof. Sauerbruch schreibt in seinen
Memoiren: Alle meine Patienten - auch die in der dritten Klasse
und die Freibetten - bekamen, nachdem sie operiert waren, Sekt in Pikkolo-Flaschen.
Nicht etwa, um die Klinik in eine angeregte optimistische Stimmung zu
versetzen, sondern weil Sekt ein hervorragendes unschädliches Anregungsmittel
des Kreislaufs ist. Gesundheit und Sekt.
Ätherische Öle, Gemische aus aliphatischen, aromatischen
und hydroaromatischen Aldehyden, Alkoholen, Estern und Säuren,
die das charakteristische Bukett der betr. Pflanze bilden. Sie sind
von der Traube her eine wesentliche Geschmackskomponente auch im Sekt.
Zusatz von ätherischen Ölen ist verboten.
Aggloméré-Korken
(franz. zusammengepreßt), aus geschrotetem
hochwertigem Kork gepreßte Stopfen (Preßkorkstopfen).
Sie halten den CO2-Druck besser aus als ganze Korkeichenstücke,
die wechselnde Dichte, Harzeinschlüsse usw. haben.
Agraffe
(Bügelagraffe schon 1847), auch Abfüllbügel,
Vorrichtung aus Draht oder Metallstreifen zum Festhalten des Korkens
auf der Sektflasche. Agraffiermaschine, Maschine zum Befestigen der
Agraffe = Agraffierung.
Alkohol
(Äthanol, fälschlich auch Weingeist genannt, C2H5OH)
entsteht neben Kohlensäure aus der Umwandlung von Zucker bei der
-> Gärung.
Er ist gleichermaßen wichtig für den Geschmack und die Wirkung
von Wein, Schauwein und Qualitätsschaumwein (Sekt). Bei 55 g tatsächlich
nachweisbarem Alkohol je Liter ist Traubenmost zu Wein geworden. Für
die Alkoholbestimmung war in der EG das Gay-Lussac-Verfahren vorgeschrieben,
das auf Destillation und Wägung beruhte.
Die Verfahren der Alkoholbestimmung sind geregelt in VO(EWG) 2676/90
vom 17.09.1990.
Alkoholgehalt
wird in % vol = Volumenprozent bei 20° C ausgedrückt;
1% vol = 1 Alkoholgrad = 8 g Alkohol je Liter Flüssigkeit. Der
Mindestalkoholgehalt von Wein ist nach Anbaugebiet und Qualitätsstufe
unterschiedlich vorgeschrieben.
Die Mindestalkoholgehalte für Schaumwein und Qualitätsschaumwein
(Sekt) bzw. -b.A. sind durch die VO(EWG) Nr. 2332/92 wie folgt geregelt:
Art. 8 (Cuvée für Schaumwein) 8,5% vol.
Art. 10 (Schaumwein) 9,5% vol.
Art. 12 (Cuvée für Qualitätsschaumwein, Sekt) 9% vol.
Art. 13 (Qualitätsschaumwein, Sekt) 10% vol vorhandener Alkoholgehalt.
- Art.18 (Aromatischer Qualitätsschaumwein) 6% vol vorhandener,
10% vol gesamter Alkoholgehalt. Die Grädigkeit von Sekt liegt selten
über 12% vol.
In der EG werden folgende Arten von Alkoholgehalt unterschieden
(definiert in Anhang I der VO(EWG) Nr. 822/87):
1. Vorhandener Alkoholgehalt: die Anzahl von Volumeneinheiten
Alkohol, die in 100 Volumeneinheiten des betreffenden Erzeugnisses enthalten
sind.
2. Potentieller Alkoholgehalt: die Anzahl von Volumeneinheiten
Alkohol, die durch vollständige Gärung des in 100 Volumeneinheiten
des betreffenden Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden kann.
3. Gesamtalkoholgehalt: die Summe des vorhandenen und des potentiellen
Alkoholgehalts.
4. Natürlicher Alkoholgehalt: der Gesamtalkoholgehalt des
betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung. Die Angabe des
Alkoholgehalts auf dem Etikett ist ab 01.05.1988 obligatorisch.
Der angegebene Alkoholgehalt darf den durch die Analyse bestimmten um
höchstens 0,8% vol über- oder unterschreiten. Dem Symbol %
vol kann der Terminus Alkohol(gehalt) vorangestellt werden.
Alkoholzusatz
->
Anreicherung
Allemande
méthode, franz. Bezeichnung der ->
Filterenthefung
Altersgeschmack
-> Firne
Alterung
von der VO(EWG) Nr. 2332/92 verwendeter Terminus für die
Periode zwischen dem Ende der zweiten Gärung und der Auslieferung
des trinkfähigen Sektes; siehe Flaschengärung. (Altern von
Sekt -> Bukett.)
Amtliche
Prüfungsnummer
siehe (A.P.-Nr.) ->
Prüfungsnummer; ->
Qualitätskontrolle.
Analyse
Gesamtheit der Verfahren und Methoden zur chemischen Bestimmung
der Bestandteile eines Getränkes.
Anbaugebiete
bestimmte (b. A.), in Deutschland Ahr, Hessische - Bergstraße,
Mittelrhein, Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Rheingau, Rheinhessen, Pfalz, Franken,
Württemberg, Baden, Saale-Unstrut, Sachsen (§ 3 Absatz 1Wein
G).
Im EG-Raum gelten die Bezeichnungen Qualitätsschaumwein bestimmter
Anbaugebiete oder Qualitätsschaumwein b. A. oder
Sekt bestimmter Anbaugebiete oder Sekt b. A..
Anbruch
-> angebrochen.
Angaben
freiwillige. Zusätzliche Angaben auf der Flasche oder in
der Werbung sind grundsätzlich zulässig, wenn sie zutreffend
sind und keine Irreführung bewirken können (VO(EWG) Nr. 2333/92
Art. 4 Abs. 1). Unzulässig ist danach eine Irreführung insbesondere
hinsichtlich der vorgeschriebenen (Art. 3) und der zulässigen Angaben
über -> Rebsorten,
-> Jahrgänge,
geographische Angaben, ->
Gärverfahren usw. Im Gegensatz zu Schaumwein dürfen bei
Wein nur Angaben gebraucht werden, die ausdrücklich zugelassen
sind.
Angaben
geographische
Geographische Einheiten, die kein bestimmtes Anbaugebiet darstellen
und kleiner als ein Mitgliedstaat oder ein Drittland sind, dürfen
nur zur Ergänzung der Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins
b.A. (Sekt b.A.) verwendet werden; oder zur Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins,
dem durch Durchführungsverordnung der Name einer solchen geographischen
Einheit zugewiesen worden ist; oder eines Drittlandschaumweins, wenn
die Gleichstellung mit einem Qualitätsschaumwein b. A. anerkannt
worden ist. Zugelassen sind die Namen der Weinbaugebiete und Untergebiete
(z. B. Rhein, Mosel) sowie in die Weinbergrolle eingetragene Namen von
Lagen und Bereichen, Gemeinden, Ortsteilen, ferner besonders zugelassene
Typenbezeichnungen. Auch in diesen müssen 100% Weine dieses Raumes
enthalten sein, ausgenommen Lagen, Gemeinden und Ortsteile (85%, wobei
die restlichen 15% aus dem jeweiligen b. A.-Gebiet stammen müssen).
Die Art der Namenbildung ist freigestellt; z. B. Mosel-Sekt, Rheingauer
Qualitätsschaumwein b. A., Sekt-Mosel; ->
Qualitätsschaumwein. Für ausländischen Schaumwein
gelten entsprechende Bestimmungen; ->
Schaumwein, ausländischer. Die geographische Einheit muß
genau abgegrenzt sein. Die Trauben müssen (mit Ausnahme derer für
die Füll- und Versanddosage) zu 100% (Lagen, Gemeinden, Ortsteile
85%) aus dieser Einheit stammen. Bei einem Qualitätsschaumwein
b.A. (Sekt b.A.) muß die geographische Einheit innerhalb des bestimmten
Anbaugebiets liegen, dessen Namen der Sekt trägt. Bei Qualitätsschaumwein
(Sekt) darf der Name der geographischen Einheit nicht zur Bezeichnung
eines Qualitätsschaumweins b.A. (Sektes b.A.) vorgesehen sein (Art.
6 der VO(EWG) Nr. 2333/92). Zur Angabe eines Herstellungsverfahrens,
dessen Bezeichnung den Namen eines bestimmten Gebiets einer geographischen
Einheit oder einer Ableitung davon beinhaltet, ->
méthode champenoise; siehe Sprache.
Die Namen der geographischen Einheiten sollen ausschließlich in
der Amtssprache des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem der Schaumwein
hergestellt wurde, damit der so bezeichnete Schaumwein nur unter seiner
traditionellen Bezeichnung in den Verkehr kommt.
Angaben
vorgeschriebene
Die Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli
1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung
von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
(kurz EG-BezeichnungsVO) hat in Artikel 3 festgelegt, welche Angaben
die -> Etikettierung
enthalten muß: die genaue Angabe der ->
Verkehrsbezeichnung, das Nennvolumen, den ->
Zuckergehalt durch eine Dosagebezeichnung und ab 01.05.1988 auch
den -> Alkoholgehalt. Als
Verkehrsbezeichnungen sind für inländischen Schaumwein die
Bezeichnung ->
Schaumwein oder bei Vorliegen der Qualitätsvoraussetzugen
die Bezeichnungen ->
Qualitätsschaumwein, ->
Sekt bzw. "Qualitätsschaumwein bestimmter
Anbaugebiete" oder Sekt bestimmter Anbaugebiete bzw.
Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A.
vorgeschrieben. Qualitätsschauwein (Sekt) b.
A. muß die Amtliche ->
Prüfungsnummer (A. P.-Nr.) tragen. Rebsortensekt kann sie erhalten.
Das gilt nur für Produkte aus deutscher Herstellung. Schaumwein
mit Kohlensäurezusatz muß als Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensaure bezeichnet werden; ->
Imprägnierung. Bei in der Gemeinschaft hergestelltem ->
Schaumwein bzw. ->
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure muß auch der Name
oder Firmenname des ->
Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers
so wie der Name der Gemeinde (des Gemeindeteils) und des Mitgliedstaats
angegeben werden, in der (dem) der Hersteller oder Verkäufer seinen
Sitz hat. Diese letzten Angaben werden ersetzt durch den Namen der Gemeinde
(des Gemeindeteils) bzw. des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung
erfolgt, falls diese nicht mit dem Wohnsitz des angegebenen Herstellers
identisch sind. Wird das Erzeugnis mit dem Namen eines andern als des
Herstellers in den Verkehr gebracht, muß dieser zuverlässige
schriftliche Angaben über den Hersteller besitzen. Die Herstellerangaben
können durch Kennziffern wiedergegeben werden, wenn der Vermarkter
mit Name oder Firma, Wohnsitz und Mitgliedstaat im vollen Wortlaut angegeben
wird; das ist z. B. für ->
Hausmarkensekt und bei Export wichtig. Hersteller ist, wer aus frischen
Trauben, Traubenmost und Wein Schaumwein herstellt oder für seine
Rechnung herstellen läßt; siehe ->
Herstellerangaben. In der Europäischen Gemeinschaft darf Schaumwein
nicht aus
Drittlandwein hergestellt werden.
Ausnahme: Weine aus drei rumänischen Rebsorten (VO(EWG) Nr. 1907/85).
Bei Qualitätsschaumwein
b. A. (Sekt b. A.) ist auf der ->
Etikettierung der Name des ->
bestimmten Anbaugebietes anzugeben, in dem die bei der Herstellung
verwendeten Trauben geerntet worden sind. Zu ->
aromatischen Qualitätsschaumweinen siehe dort. Bei aus ->
Drittländern eingeführtem Schaumwein muß auch der
Name (Firmenname) des Importeurs nebst Gemeinde und Mitgliedland, wo
er seinen Sitz hat, angegeben werden; ferner der ->
Hersteller mit Gemeinde und Wohnsitzland. Die in Art. 3 der EG-BezeichnungsVO
vorgeschriebenen Angaben sind
- zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst und
- in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen
so anzubringen,daß sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt
sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich
abheben. Jedoch dürfen die vorgeschriebenen Angaben über den
Importeur außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen
vorgeschriebenen Angaben befinden, angbracht werden.
Angaben
über Farbe, Geruch und Geschmack
sind bei Schaumwein und Sekt zugelassen, wenn sie wertneutral
und zutreffend sind. Dazu gehören die Fachtermini der Weinansprache
(blumig, vollmundig) oder Farbangaben. Nicht wertneutral sind hingegen
wertende Ausdrücke wie edel, fein oder groß. Diese dürfen
nur bei Qualitätsschaumwein (Sekt bzw. Sekt b.A.) verwendet werden.
angebrochene
Flaschen mußte man früher meist dem Verderben (siehe
abgestanden) überlassen. Heute, mit Kühlschrank, Spezialverschlüssen
oder Kunststoffstopfen, gilt für Sekt im Anbruch, daß man
eine angebrochene Flasche am nächsten Tag mit dem gleichen Genuß
weitertrinken kann. Die Kohlensäure wird durch die Kälte gelähmt,
so daß sie nicht versucht, den Stopfen hinauszutreiben.
Anreicherung
Maßnahmen zur Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts nach
EG-rechtlichen Vorschriften. Die VO (EWG) Nr.2332/92 enthält Bestimmungen
über die Anreicherung der ->
Cuvée
Anstellwein
-> Anstellmost;
-> Gäransatz.
Anthocyane
Gruppe roter, blauer und violetter Naturfarbstoffe, die im Pflanzenreich
weit verbreitet sind, und auf denen auch die Färbung der Weintrauben
und des aus Wein gewonnenen Schaumweins beruht.
Apfelsäure
findet sich in Traube, Wein und Schaumwein. Durch den Säureabbau
entstehen daraus
-> Milchsäure und Kohlensäure.
A.
P.-Nr.
->
Prüfungsnummer.
arm
Kennzeichnung von Konsumweinen und Schaumweinen von geringem
Körper und zweifelhafter Haltbarkeit, praktisch ohne Extraktstoffe.
Aroma
->
Blume; ->
Bukett.
aromatisch
Kennzeichnung von Schaumweinen mit stark hervortretendem Gehalt
an Bukett- und Aromastoffen; ->
Bukettrebsorten.
aromatischer Qualitätsschaumwein ->
Qualitätsschaumwein, aromatischer.
aromatisiert
Kennzeichnung von Schaumweinen, denen künstliche Bukettstoffe zugesetzt
worden sind. Im EG-Raum ist kein aromatisierter Schaumwein zugelassen
1-Ascorbinsäure
-> Vitamin
C
Art
-> Sortencharakter.
Asti
spumante
milder DOC aromatischer Qualitätsschaumwein aus dem Piemont;
-> Qualitätsschaumwein,
aromatischer; ->
Bukettrebsorten.
at
(technischer Druck); 1,02 at = 1 bar = 750,1 Hg.
atü
veraltet für Atmosphärenüberdruck über dem
Normalluftdruck von 1 Atm.; ersetzt durch ->
bar.
Aufbewahrung
häufig ein Problem, weil es die kühlen Keller und
Speisekammern alter Zeit in modernen zentralbeheizten Wohnungen seltener
gibt. Trotzdem muß Schaumwein und Sekt aufbewahrt
werden; schon weil er sich nach dem Schütteln durch Transport unangenehm
vestört präsentieren könnte. Sekt sollte
möglichst stehend aufbewahrt werden (im Gegensatz zu früheren
Auffassung, die liegende Aufbewahrung empfahl). Die Lagerung soll so
kühl wie möglich geschehen; aber nicht in der Tiefkühltruhe;
-> Temperatur.
Die Kohlensäure hält Schaumwein und Sekt länger jung
und frisch, als es ein Wein des gleichen Jahrgangs sein könnte;
aber da er auf der Flasche lebt, sind auch seinem Leben Grenzen gesetzt.
Unbeschränkt trinkfertig ist Sekt vom Augenblick der Auslieferung
durch die Kellerei an; -> ausgebaut.
Schaumwein in Viertelflaschen sollte man wegen des einfachen Verschlusses
nicht länger als ein halbes Jahr aufbewahren.
Aufbrauchfrist
Erzeugnisse, deren Bezeichnung und Aufmachung mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2333/92 und der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1428/96
nicht in Einklang stehen, dürfen solange feilgehalten, in den Verkehr
gebracht und ausgeführt werden, bis die Bestände abgebaut
sind.
aufbrausen
->
Sektschaum.
Aufmachung
alle Merkmale der äußeren Erscheinung des Erzeugnisses
im Verkehr. Schaumweine dürfen nur in Glasflaschen abgefüllt
in den Verkehr gebracht werden, wobei deren Verschlüsse bei Flaschen
mit einem Rauminhalt von mehr als 0,20 l durch Schnur, Draht, Bügel
oder in ähnlicher Weise gesichert sind und die Flaschenhälse
eine Umkleidung tragen. Ob der Produzent auch ein Rückenetikett
oder eine Halsschleife anbringen will, um Informationswert oder Schönheit
der Flasche zu steigern, ist ihm überlassen. Unzulässig ist
es, dem Erzeugnis durch Bezeichnungen oder Abbildungen eine Aufmachung
zu geben, die geeignet ist, den Eindruck entstehen zu lassen, es sei
ausländischer Herkunft z.B. fremdländische Bezeichnungen,
fremde Landesfarben, bekannte Bauten, Orte oder Landschaften. Zur Aufmachung
gehört auch die ->
Etikettierung und ->
Verpackung.
aufrühren
->
umschlagen.
Aufstecken
das Einstecken der Rohsektflasche mit dem Hals nach unten in
die Rüttelpulte. Das Absetzen der Flaschen mit hellgerütteltem
Rohsekt heißt abstecken.
Ausbau
alle Maßnahmen, um einen Wein konsumfertig und haltbar
zu machen; bei Schaumwein und Sekt auch das Rütteln bzw. Filtern,
Ablagern, Umschlagen, Enthefen und Dosieren.
Ausgangslager
von Sektkellereien besonders gekennzeichnetes Lager, in dem
Schaumwein zum Zweck der Steueraufsicht eingelagert wird (§ 6 des
Schaumweinsteuer-G.).
Ausgangsstoffe
für Schaumwein und Sekt: zur Gewinnung von Tafelwein geeignete
frische Weintrauben, Traubenmoste oder Weine; ferner Tafelweine oder
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sowie Drittlandweine (nur
aus Rumänien) nach besonderer Maßgabe; im einzelnen ->
Schaumwein. Mit der Herstellung darf erst begonnen werden, nachdem
die Ausgangstoffe als zur Herstellung von Schaumwein bestimmt gekennzeichnet
und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher
eingetragen sind. Die der Herstellung von Schaumwein dienenden Maßnahmen
gelten nicht als Herstellung von Wein; deshalb sind auch Maßnahmen,
die bei Wein an bestimmte Zeiträume im Jahr gebunden sind, bei
Schaumwein nicht befristet.
ausgebaut
(entwickelt) ist Schaumwein oder Sekt, der seine Aufwärtsentwicklung
abgeschlossen hat. Dies kann sehr verschiedene Zeiträume betreffen.
Einfache Schaumweine und Viertelflaschen (diese wegen des vereinfachten
Verschlusses und niedrigeren Drucks) sind zum raschen Verzehr bestimmt;
siehe Qualitätsschaumwein (Sekt) hält auch über mehrere
Jahre seine Qualität. Trinkfertig ist Sekt, wenn er nach mindestens
sechs - bei Flaschengärung neun - Monaten (->
Lagerzeit; ->
Qualitätsschaumwein) die Kellerei verläßt.
ausgeglichen
Kennzeichnung eines Sektes mit harmonischem Verhältnis
seiner Bestandteile Zucker, Alkohol, Säure und Extrakt.
Auslese
bis zum 31.08.1984 für Qualitätsschaumwein (Sekt)
zugelassen, soweit sie diese Bezeichnung bereits am 19.07.1971 trugen;
nach diesem Zeitpunkt dem Wein vorbehaltenes Prädikat.
Aussehen
Gesamtheit der Farbe und Klarheit eines Sektes in der Durchsicht
(hat ein gutes Aussehen)
ausstatten
Ausstattung, alle Maßnahmen für Zwecke der
-> Aufmachung. Die Ausstattung
muß die vorgeschriebenen Angaben enthalten; ->
Etikettierung.
Austauscher
->
Weinsteinstabilisierung.
Auszeichnungen
Für Sekt darf in der Etikettierung, aber auch in allen
sonstigen Dokumenten durch Hinweis auf eine gewonnene Medaille, einen
Preis oder eine andere Auszeichnung nur geworben werden, wenn diese
Auszeichnung durch eine offizielle oder zu diesem Zweck offiziell anerkannte
Stelle für eine bestimmte Menge des betreffenden Schaumweins verliehen
worden ist
(EG-BezeichnungsVO Art. 6 (10)).
Autoclaven
->
Großraumgärung.
Autolyse
der -> Hefe,
ihr Zerfall nach der Gärung